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  • 01.10.2005 | Schadenersatz

    Arbeitsunfall: Kein Schmerzensgeld bei vorsätzlich eröffneter Gefahrenquelle

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Auch nach neuem Recht haftet der mögliche Schadensverursacher bei einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines Schmerzensgelds, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und nicht schon dann, wenn vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich zum Unfallgeschehen entwickelt (LAG Rheinland-Pfalz 17.2.05, 6 Sa 839/04, Abruf-Nr. 051511).

     

    Praxishinweis

    Der Fall betraf einen Anstreicher, der sich beim Sturz vom Gerüst verletzte. Sein Vorgesetzter hatte das Gerüst wegen fehlender Materialien nicht sichern können, gleichwohl aber den Beginn der Malerarbeiten angeordnet. Zum Haftungsausschluss beim Arbeitsunfall siehe Rummel, AA 05, 37 und AA 05, 78 (Checkliste zum Schadenersatzanspruch des ArbN). Beide Beiträge können kostenlos bei der Redaktion (aa@iww.de oder Fax 02596 922-80) angefordert werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 180 | ID 85483