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  • 01.10.2005 | Schadenersatz

    Bei Verletzung der Nachweispflicht muss sich ArbN ein Anwaltsverschulden zurechnen lassen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Hat einerseits der ArbG weder die gesetzliche Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG erfüllt noch dem ArbN einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den notwendigen Angaben (§ 2 Abs. 4 NachwG) ausgehändigt und andererseits der anwaltlich beratene ArbN die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen wegen Unkenntnis der Existenz bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags versäumt, erfolgt eine Schadenverteilung nach § 254 BGB (LAG Düsseldorf 20.4.05, 12 Sa 219/05, Abruf-Nr. 052508).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN machte gegen seinen ArbG zunächst Annahmeverzugslohn geltend. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung, von dessen Existenz beide Parteien nichts wussten. Danach waren die Ansprüche teilweise verfallen. Daraufhin verlangte der ArbN Schadenersatz, weil der ArbG entgegen den Vorschriften des Nachweisgesetzes weder im Arbeitsvertrag noch nachträglich in einer Niederschrift auf die Existenz des Tarifvertrags hingewiesen hatte. Der Tarifvertrag war auch nicht im Betrieb ausgelegt worden. Das LAG hat den ArbG zum Ersatz von 10/17 des Schadens verurteilt. Dabei wurde dem Kläger ein Mitverschulden seines Anwalts an der Entstehung des Schadens zugerechnet. Das Mitverschulden hat das Gericht darin gesehen, dass der Anwalt des Klägers sich nicht darüber informiert hatte, ob für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung kam.  

     

    Praxishinweis

    • Nach dem Nachweisgesetz besteht eine Verpflichtung des ArbG, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterschreiben und dem ArbN auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG), falls er dem ArbN nicht bereits vorher einen Arbeitsvertrag mit entsprechendem Inhalt ausgehändigt hat (§ 2 Abs. 4 NachwG).

     

    • Zu den erforderlichen Angaben zählt ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG).

     

    • Ein Verstoß gegen die Nachweispflichten kann zu Schadenersatzansprüchen des ArbN führen (BAG AP Nr. 6 zu § 2 NachwG = NZA 02, 1096).

     

    • Der fehlende Hinweis auf einen für den Betrieb maßgeblichen Tarifvertrag hat indes nicht zur Folge, dass eine in diesem Tarifvertrag enthaltene Verfallklausel für den ArbN nicht zum Tragen kommt (BAG AP Nr. 6 zu § 2 NachwG = NZA 02, 1096; BAG AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 05, 64). Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt worden ist (BAG AP Nr. 5 zu § 2 NachwG = NZA 02, 800).