01.03.2005 | Schadenersatz
Rechtsprechungsübersicht: Haftungsausschluss beim Arbeitsunfall
Nach geltendem Recht sind bei einem Arbeitsunfall Ansprüche des verletzten ArbN auf Ersatz des erlittenen Personenschadens gegen den den Unfall verursachenden ArbG oder Arbeitskollegen weitgehend ausgeschlossen. Im Folgenden wird eine Übersicht über die einschlägige BAG-Rechtsprechung seit der Neuregelung durch das SGB VII gegeben.
Grundsätze zum Haftungsausschluss nach dem SGB VII
Die jetzigen §§ 104 ff. SGB VII haben am 1.1.97 die §§ 636, 637 RVO ersetzt. Nach wie vor tritt der Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft an die Stelle des Anspruchs gegen den ArbG oder Arbeitskollegen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der ArbG oder Arbeitskollege den Unfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Der Haftungsausschluss hat zwei Gründe:
- Die gesetzliche Unfallversicherung wird als einziger Zweig der Sozialversicherung allein durch den ArbG finanziert. Diese Regelung verlöre ihren Sinn, wenn neben sie eine Einstandspflicht des ArbG nach privatrechtlichen Grundsätzen träte (Finanzierungsargument).
- Es soll vermieden werden, dass durch Streitigkeiten über Unfallfolgen Konflikte in den Betrieb hineingetragen werden (Friedensargument).
Wann ist ein Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt?
In einem grundlegenden Urteil bezieht das BAG Stellung zu der Frage, wann von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls auszugehen ist (BAG AP Nr. 1 zu § 104 SGB VII = NZA 03, 436, Abruf-Nr. 050238).
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