01.05.2005 | Schadenersatz
Was Sie beim Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
In der März-Ausgabe von Arbeitsrecht aktiv hatten wir die aktuelle BAG-Rechtsprechung zum Haftungsausschluss beim Arbeitsunfall dargestellt (AA 05, 37). Die folgende Checkliste fasst diese Rechtsprechung zusammen. Sie findet Anwendung bei allen Schadenersatzansprüchen des ArbN bzw. seiner Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den ArbG, Arbeitskollegen und ArbN anderer Unternehmen.
Checkliste: Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers |
1. Schadenersatzansprüche gegen den ArbG Anspruchsgrundlagen - bei eigener Verursachung des ArbG:
- § 280 BGB (Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsvertrags),
- §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung),
- §§ 7, 18 StVG (Gefährdungshaftung).
- § 278i.V.m. § 280 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen),
- § 831 i.V.m. §§ 823, 826 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen),
- § 3 HPflG (Haftung als Betriebsunternehmer).
Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII) Voraussetzungen: - Geschädigter ist Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 2, 3, 6 SGB VII). Es gilt die Bindung an den Bescheid des Versicherungsträgers oder die Entscheidung des Sozialgerichts (§ 108 SGB VII).
- Schädigendes Ereignis ist für ihn Versicherungsfall (§ 7 SGB VII; Definition des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 SGB VII). Bindung wie vorstehend.
- Tätigwerden des Geschädigten für ein Unternehmen oder sonstige die Versicherung begründende Beziehung zu dem Unternehmen (§ 2 SGB VII).
es sei denn (also kein Haftungsausschluss): - Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (BAG AP Nr. 1 zu § 104 SGB VII = NZA 03, 436 und BAG AP Nr. 3 zu § 105 SGB VII = NJW 04, 3360) oder
- Eintritt des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 SGB VII versicherten Weg (nicht bei Unfall auf einem sog. Betriebsweg: BAG AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII = MDR 04, 577 und BAG AP Nr. 3 zu § 104 SGB VII = NZA 04, 1182).
2. Schadenersatzansprüche gegen Arbeitskollegen (desselben Betriebs) Anspruchsgrundlagen - §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung),
- §§ 7, 18 StVG (Gefährdungshaftung).
Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall (§ 105 Abs. 1 SGB VII) Voraussetzung: - Verursachung des Versicherungsfalls durch eine „betriebliche Tätigkeit“ (s. hierzu: BAG AP Nr. 3 zu § 105 SGB VII = NJW 04, 3360).
- Voraussetzungen im Übrigen: wie bei Anspruch gegen ArbG.
3. Schadenersatzansprüche gegen ArbN anderer Unternehmen Anspruchsgrundlagen - §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung),
- §§ 7, 18 StVG (Gefährdungshaftung).
Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall (§ 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII) Voraussetzungen: - wie beim Anspruch gegen ArbG.
- Die Bestimmung dehnt den Haftungsausschluss auf Arbeitsunfälle aus, die ein Versicherter auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ mit dem Unfallverursacher erleidet (BAG AP Nr. 2 zu § 105 SGB VII = NZA 03, 968).
Zusatz: Arbeitsrechtliche Bedeutung hat auch noch § 106 Abs. 1 SGB VII mit seiner Verweisung auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3und 8 SGB VII (Haftungsausschluss u.a. für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und Personen, die sich Prüfungen und ähnlichen Maßnahmen zur Aufnahme oder infolge einer abgeschlossenen Versichertentätigkeit unterziehen). |
Quelle:
Ausgabe 05 / 2005 | Seite 78 | ID 85312
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