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  • 01.04.2008 | Schadenersatz

    Welche Ansprüche bestehen bei „Mobbing“?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Der ArbG haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner ArbN dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt (BAG 25.10.07, 8 AZR 593/06, Abruf-Nr. 073297).

     

    Sachverhalt

    Ein Oberarzt fühlte sich von dem neu eingestellten Chefarzt „gemobbt“. Er war daher wegen einer psychischen Erkrankung auf längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit seiner Klage verlangte er vom ArbG (Krankenhausträger), dass dieser das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beende, hilfsweise, dass er ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbiete, an dem er den Weisungen des Chefarztes nicht unterläge. Außerdem verlangte er ein Schmerzensgeld. Nach seiner Auffassung hafte der ArbG dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe.  

     

    Der ArbG bestritt die vom Oberarzt dargelegten Mobbinghandlungen des Chefarztes. Er selbst habe alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Oberarzt und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Oberarzt sei nicht vorhanden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe nicht geprüft, ob dem Oberarzt die geltend gemachten Ansprüche gegen den ArbG unmittelbar wegen von ihm selbst begangener Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen zustünden. Im Übrigen ließe sich bereits jetzt feststellen, dass der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bestehe. Entgegen der Auffassung des LAG habe der Chefarzt die psychische Erkrankung schuldhaft herbeigeführt. Vom LAG sei daher nur noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden.