01.04.2008 | Schadenersatz
Welche Ansprüche bestehen bei „Mobbing“?
Der ArbG haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner ArbN dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt (BAG 25.10.07, 8 AZR 593/06, Abruf-Nr. 073297). |
Sachverhalt
Ein Oberarzt fühlte sich von dem neu eingestellten Chefarzt „gemobbt“. Er war daher wegen einer psychischen Erkrankung auf längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit seiner Klage verlangte er vom ArbG (Krankenhausträger), dass dieser das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beende, hilfsweise, dass er ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbiete, an dem er den Weisungen des Chefarztes nicht unterläge. Außerdem verlangte er ein Schmerzensgeld. Nach seiner Auffassung hafte der ArbG dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe.
Der ArbG bestritt die vom Oberarzt dargelegten Mobbinghandlungen des Chefarztes. Er selbst habe alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Oberarzt und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Oberarzt sei nicht vorhanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe nicht geprüft, ob dem Oberarzt die geltend gemachten Ansprüche gegen den ArbG unmittelbar wegen von ihm selbst begangener Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen zustünden. Im Übrigen ließe sich bereits jetzt feststellen, dass der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bestehe. Entgegen der Auffassung des LAG habe der Chefarzt die psychische Erkrankung schuldhaft herbeigeführt. Vom LAG sei daher nur noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig