05.05.2009 | Schriftformklausel
Kann eine doppelte Schriftformklausel den Eintritt einer betrieblichen Übung verhindern?
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Die „betriebliche Übung“ ist bei ArbG zu Recht gefürchtet. Sie kann Ansprüche von ArbN erzeugen, mit denen der ArbG nicht gerechnet hat. Wer den Eintritt einer betrieblichen Übung verhindern will, muss die durch die Rechtsprechung des BAG gestaltete aktuelle Rechtslage kennen!
Wann entsteht eine betriebliche Übung?
Diese Frage ist bisher nur für Gratifikationen, insbesondere für Weihnachtsgeld, geklärt. Gewährt ein ArbG mindestens drei Jahre hintereinander vorbehaltlos ein „Weihnachtsgeld“, so entsteht auch für die Folgejahre ein entsprechender Anspruch.
Möglich ist die Begründung einer betrieblichen Übung auch für jede sonstige Art von Ansprüchen, die vertraglich begründet werden können, z.B. Ansprüche auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, die häufig wegen zu enger Gruppenbildung entstehen, auf Gewährung von Wechselschichtzulagen, Trennungsentschädigungen, Überstundenpauschalen oder Freizeit an besonderen Tagen (Rosenmontag/Rheinland). Hier gibt es keine festen zeitlichen Vorgaben. Es muss stets der Einzelfall betrachtet werden. So kann ein Anspruch bei monatlich gewährten Leistungen vor Ablauf von drei Jahren entstehen; bei jährlichen kann der Drei-Jahres-Zeitraum der Gratifikations-Rechtsprechung als Anhaltspunkt herangezogen werden.
Rechtsfolgen einer betrieblichen Übung
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