03.11.2008 | Sozialauswahl
Neue Entwicklungen zur Sozialauswahl
bei betriebsbedingten Kündigungen
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
Die Sozialauswahl anlässlich betriebsbedingter Kündigungen ist ein „Dauerbrenner“ in der Rechtsprechung. Nunmehr hatte das BAG (Urteil vom 5.6.08, 2 AZR 907/06, Abruf-Nr. 083154) erneut Gelegenheit, zu vielen Facetten dieses Bereichs Stellung zu nehmen.
Die wichtigsten fünf Fragen zur Sozialauswahl
Welche ArbN sind vergleichbar?
§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimmt, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn der ArbG bei der Auswahl des zu kündigenden ArbN die vier sozialen Kerndaten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, welche ArbN in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte, dass die Sozialauswahl immer
- betriebsbezogen (also nicht abteilungs- oder unternehmensbezogen) durchzuführen ist und
- nur vergleichbare ArbN einzubeziehen sind. Vergleichbar sind nur solche ArbN, die auf der gleichen hierarchischen Ebene stehen (sogenannte horizontale Vergleichbarkeit) und – gegebenenfalls nach kurzer Anlernzeit – austauschbar sind.
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