01.04.2005 | Sozialauswahl
So geht der Arbeitgeber bei der Feststellung der sozialen Auswahlgründe auf Nummer sicher
Seit dem 1.1.04 ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auf die Faktoren Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht und Schwerbehinderung beschränkt (dazu Griese, AA 04, 91 und Beseler, AA 04, 181). Anders als bei der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist für die richtige Sozialauswahl nicht das Wissen des ArbG maßgebend. Entscheidend sind vielmehr die objektiven Verhältnisse. Wie aber kann der ArbG trotz Unkenntnis dieser objektiven Verhältnisse eine gerichtsfeste Sozialauswahl treffen? Der Beitrag zeigt den Weg auf, wie der ArbG hier die Quadratur des Kreises schafft.
Befragung der Arbeitnehmer
Sind dem ArbG die sozialen Verhältnisse der von der Sozialauswahl betroffenen ArbN nicht oder nur teilweise bekannt, sollte er die ArbN befragen. Gleiches gilt, wenn er sich hinsichtlich der Verhältnisse nicht absolut sicher ist.
Rechtliche Folgen der Befragung
Folge der durchgeführten ArbN-Befragung ist die gewünschte Sicherheit für den ArbG:
- Durch die Antworten der ArbN erhält der ArbG sämtliche Daten, die er zur Sozialauswahl benötigt.
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