01.03.2006 | Streikrecht
Warnstreik im Krankenhaus – Arbeitskampf einmal anders
Anfang Dezember rief der Marburger Bund (MB), in dem vor allem Klinikärzte organisiert sind, seine Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen in Form eines so genannten „Warnstreiks“ am 13.12.05 u.a. in mehreren Kölner Kliniken auf. Am 12.12.05 untersagte das LAG Köln im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Mitgliedern des MB die Durchführung dieser Maßnahmen (LAG Köln 12.12.05, 2 Ta 457/05, Abruf-Nr. 053659).
Im Wesentlichen wurde in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien bestehe noch. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien letztlich die Rechtsfrage umstritten, ob auf die Mitglieder des MB weiterhin der BAT anwendbar sei oder diese quasi automatisch in den TVöD übergeleitet worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, die – wie das LAG Köln ausführt – letztlich zu verneinen sei, aber kein durch Streik klärbares Regelungsziel. Auch sei ein Streik zur Durchsetzung bestehender Ansprüche unzulässig (BAG AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Die grundsätzliche Zulässigkeit von „Warnstreiks“
In seiner Entscheidung vom 12.12.05 führt das LAG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG (grundlegend zum Warnstreik: BAG AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) aus, grundsätzlich seien Warnstreiks unter engen Prämissen zulässig.
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