01.07.2007 | Tarifrecht
Betriebsänderung: Sozialtarifverträge sind jetzt auch durch Streik erzwingbar
Das Thema Sozialtarifvertrag ist seit einigen Jahren Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen und von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Beitrag zeigt, wie die Parteien bei der Durchsetzung vorgehen können.
Ausgangsfall: |
Ein ArbG erklärt, er wolle einen Standort schließen, verlagern oder in Teilbereichen schließen. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Betriebsänderung. Mit den örtlichen Betriebsräten werden Verhandlungen aufgenommen, um einen Interessenausgleich zu versuchen bzw. einen Sozialplan abzuschließen. |
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats sind beschränkt
Die unternehmerische Entscheidung selbst kann im Ergebnis nicht überprüft oder verhindert werden. Es kann allenfalls „Zeit gewonnen“ werden, da der ArbG vor Beginn der Betriebsänderung zunächst mit dem Betriebsrat beraten und einen Interessenausgleich – bis hin vor die Einigungsstelle – versuchen muss.
Praxishinweis: Beginnt der ArbG vorher mit der Umsetzung der Entscheidung, kann – je nach LAG-Bezirk – der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung erzwingen (LAG Hamm 26.2.07, 10 TaBVGa 3/07, Abruf-Nr. 071925). Ggf. kommen auch Ansprüche der ArbN auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG) in Betracht.
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