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  • 01.08.2008 | Tarifrecht

    Equal-Pay-Gebot: In diesen Fällen müssen Sie die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft bestreiten

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Die Zahl der Leih-ArbN steigt ständig. Ebenso steigt die Zahl der ArbN, die sich fragen, welches Entgelt sie vom Entleiher-Unternehmen beanspruchen können. Diese Frage ist in zahlreichen, z.z. anhängigen Prozessen streitig. Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind Vereinbarungen unzulässig, die für den Leih-ArbN für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im dortigen Betrieb für einen vergleichbaren ArbN des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitent-gelts vorsehen. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie das Equal-Pay-Gebot für Ihren Mandanten gewinnbringend nutzen können.  

     

    Equal-Pay-Gebot und abweichender Tarifvertrag

    Allerdings können nach § 9 Nr. 2 AÜG durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen zugelassen werden, also auch ein vergleichbar geringeres Entgelt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene ArbG und ArbN die Anwendung der tariflichen Regelungen vertraglich vereinbaren. Von dieser Möglichkeit macht die Praxis durchgängig Gebrauch. So hat die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) zahlreiche Entgelttarifverträge abgeschlossen, u.a. mit dem „Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V.“ sowie Firmentarifverträge, in denen ein geringeres Entgelt für die Leih-ArbN vereinbart worden ist. Die Folge ist, dass Leih-ArbN i.d.R. deutlich weniger verdienen, als dies nach dem Equal-Pay-Gebot der Fall wäre.  

     

    Warum kommt es auf die Tariffähigkeit der CGZP an?

    Deshalb sind derzeit vor zahlreichen Arbeitsgerichten Verfahren anhängig. Streitpunkt ist die Tariffähigkeit der CGZP. Nur wenn diese gegeben ist, sind die Vereinbarungen der Entleihfirmen wirksam, mit denen die von der CGZP vereinbarten Tarifverträge für anwendbar erklärt werden.