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  • 01.10.2009 | Tarifvertrag

    Tarifliche Ausschlussfristen: Wann ist die schriftliche Geltendmachung ausreichend?

    1. Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist eine Geltendmachung ausreichend und erforderlich, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitraum und aus welchem Rechtsverhältnis die Forderung geltend gemacht wird. Die Angabe der richtigen Anspruchsgrundlage ist nicht notwendig.  
    2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt nicht tariflichen Ausschlussfristen, auch wenn vertragliche Regelungen oder Tarifnormen die gegenseitigen Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis erfassen (so schon: BAG AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG).  
    3. Die Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit gemäß dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit (Manteltarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem ArbG-Verband iGZ und den DGB-Gewerkschaften) ist durch Erhebung einer Klage, die den insofern streitgegenständlichen Zahlungsanspruch betrifft, gewahrt, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ausreichend individualisiert ist, um dem ArbG eine Auseinandersetzung mit dem Verlangen zu ermöglichen. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die er gestützt wird, müssen erkennbar sein. Es bedarf weder einer rechtlichen Begründung noch der Angabe einer (korrekten) Anspruchsgrundlage.  
    (LAG München 22.7.09, 9 Sa 228/09, Abruf-Nr. 093064)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stellt klar, dass tarifliche Ausschlussfristen zu beachten sind, die dem Rechtsfrieden dienen. Das Problem der schriftlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung, die in den entsprechenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen geregelt ist, stellt sich bei der Frage nach den konkreten Anforderungen an das Erfüllungsverlangen des ArbN.  

     

    Das LAG München betont, dass es der rechtlichen Begründung des Anspruchs nicht bedarf und die Angabe des tatsächlichen Vorgangs ausreicht. So ist es bei entsprechender Angabe der Tatsachen unerheblich, ob ein Teil des Anspruchs zu Unrecht auf Annahmeverzug gestützt wird, sich der Anspruch hingegen tatsächlich beispielsweise aus dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 174 | ID 130496