01.08.2007 | Teilzeitanspruch
9 Fragen zum Antrag des ArbN auf Verlängerung der Arbeitszeit
Beim Stichwort „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ wird vornehmlich an den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gedacht. Tatsächlich hat der teilzeitbeschäftigte ArbN aber auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Der Beitrag zeigt einige wichtige Punkte auf, die er bei seinem entsprechenden Antrag beachten muss.
1. Wann besteht der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?
Nach § 9 TzBfG kann ein teilzeitbeschäftigter ArbN seinem ArbG gegenüber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen. Besetzt der ArbG nun einen entsprechenden freien Arbeitsplatz, muss er den ArbN bei gleicher Eignung bevorzugen.
2. Muss der ArbG einen neuen Arbeitsplatz schaffen?
§ 9 TzBfG zwingt den ArbG nicht, einen Arbeitsplatz mit einer vom ArbN gewünschten längeren Arbeitszeit einzurichten und dazu vorhandene Arbeitsplätze entsprechend neu zuzuschneiden. Der ArbN hat nur einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung (LAG Berlin 9.6.06, 6 Sa 445/06, Abruf-Nr. 072233).
3. Besteht ein Verlängerungsanspruch bei regelmäßigen Überstunden?
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