01.09.2009 | Urlaubsabgeltung
So berechnet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung
von RAin Andrea Kalthoff, Bremen
Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt (LAG München 3.3.09, 8 Sa 864/08, Abruf-Nr. 092728). |
Sachverhalt
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten die Parteien um die Höhe der Urlaubsabgeltung. Der ArbN hat geltend gemacht, bei der Berechnung sei auf den Vierteljahresbezug zuzüglich der Überstundenvergütung für geleistete Überstunden abzustellen. Der ArbG will dagegen die Überstundenvergütung bei der Berechnung nicht berücksichtigen.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der ArbN in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Ausgenommen davon ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst. Damit bleibt der Betrag, den er für Überstunden bekommen würde, unberücksichtigt - unabhängig davon, ob der ArbN einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat. Das gilt nicht nur für den Überstundenzuschlag, sondern auch für den Grundbetrag. Das folgt aus dem Begriff „zusätzlich“ in § 11 Abs. 1 letzter HS. BUrlG. Hätte nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Überstundenzuschlag entfallen sollen, hätte das Wort „zusätzlich“ zwischen den Worten „Überstunden“ und „gezahlten“ eingeordnet werden müssen (ebenso u.a. Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 11, Rn. 44).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der BAG-Entscheidung vom 9.11.99 (AP 47 zu § 11 BUrlG, NZA 00, 1335). Vielmehr nimmt auch das BAG hier an, dass bei dem in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Geldfaktor des Urlaubsentgelts der für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst nicht in die Berechnung einfließt. Lediglich bei dem sog. Zeitfaktor, also der Frage des Umfangs der im Urlaubszeitraum ausfallenden Arbeitszeit, sind Überstunden zu berücksichtigen, die angefallen wären, wenn der ArbN nicht im Urlaub gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Das gilt jedenfalls für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG a.a.O.; BAG NZA 01, 268).
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