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  • 04.06.2009 | Urlaubsrecht

    Kein Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans-Georg Rummel, Duisburg

    Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der ArbN bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten ArbG nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf (BAG 24.3.09, 9 AZR 983/07, Abruf-Nr. 091415).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war vom 22.8.05 bis 31.1.07 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2.6.06 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Nach dem Arbeitsvertrag und der dort in Bezug genommenen Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) standen ihr pro Jahr 26 Urlaubstage zu. Mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage hat sie u.a. die Abgeltung der gesetzlichen und der darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsansprüche geltend gemacht (insgesamt 9 Urlaubstage aus 2005, 26 Urlaubstage aus 2006).  

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision hat die ArbN ihre Urlaubsabgeltungsansprüche weiterverfolgt. Das BAG hat der Klage hinsichtlich der Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach bisheriger Rechtsprechung (zuletzt: BAG AP Nr. 11 zu § 55 InsO = NZA 06, 232) wandelte sich der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um, wenn der Urlaubsanspruch am Ende des Urlaubsjahres oder im Fall der Übertragung am Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllbar gewesen wäre. Der Urlaubsanspruch erlosch in diesem Fall. Erfüllbar war der Urlaubsanspruch nach dieser Rechtsprechung nicht, wenn der ArbG dem ArbN den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezugs- und des Übertragungszeitraums gewähren konnte, weil der ArbN bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig blieb.