06.04.2010 | Urlaubsrecht
Schwerbehindertenurlaub bei dauernder AU
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX erlischt anders als der gesetzliche Mindesturlaub bei AU, die über den Übertragungszeitraum hinaus andauert (LAG Berlin-Brandenburg 2.10.09, 6 Sa 1215/09, Abruf-Nr. 100572). |
Sachverhalt
Die schwerbehinderte ArbN war ab dem 1.6.94 bei dem ArbG beschäftigt. In der Zeit vom 5.7.06 bis zum 26.5.08 war sie durchgehend arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der ArbN zum 30.4.08. Mit ihrer Klage hat sie u.a. einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht (Abgeltung von je 35 Urlaubstagen).
Entscheidungsgründe
Zugesprochen wurde ihr die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG für das Jahr 2007 und anteilig nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG für das Jahr 2008 (bis 30.04.): 20 Arbeitstage und aufgerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG weitere 7 Arbeitstage. Die Klage auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX wurde abgewiesen.
Der Anspruch auf Gewährung oder Abgeltung des Zusatzurlaubs sei entsprechend § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG erloschen, weil die ArbN bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums und darüber hinaus arbeitsunfähig krank gewesen sei. Damit sei eine Urlaubsgewährung bzw. eine an ihre Stelle getretene Abgeltung nicht möglich gewesen. Daran habe auch das EuGH-Urteil vom 20.1.09 (Rs C-350/06, Abruf-Nr. 090312) nichts geändert, da es sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezogen habe. Bei gegenteiliger Auffassung sei es geboten, dem ArbG Vertrauensschutz zu gewähren.
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