21.12.2010 | Urlaubsrecht
Urlaubsabgeltung: Der Abschied von der Surrogationstheorie
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des ArbN bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert (BAG 4.5.10, 9 AZR 183/09, Abruf-Nr. 104167). |
Sachverhalt
Der ArbN war bei dem ArbG ab August 2006 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Jahresurlaub von 26 Tagen vereinbart. Seit Ende Mai 2007 war der ArbN arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung des ArbG zum 31.7.07. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort bis zum 1.12.08.
Der ArbN verlangte für das Jahr 2007, in dem er keinen Urlaub genommen hatte, Abgeltung des vollen Jahresurlaubs (gesetzlicher und vertraglicher Urlaub von insgesamt 26 Tagen). Der ArbG verweigerte die Zahlung. Er hält den Anspruch für verfallen, weil der ArbN bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.3.08) seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Die Klage des ArbN war vor dem BAG in vollem Umfang erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das BAG führt aus, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.7.07 entstanden sei und zwar wegen der Beendigung in der zweiten Jahreshälfte in voller Höhe (§ 1, § 3 Abs.1, § 4, § 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch sei auch nicht nach § 7 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 BurlG mit dem 31.3.08 untergegangen, weil der zugrunde liegende Urlaubsanspruch wegen der bis dahin fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar war. Für den Abgeltungsanspruch komme es hierauf nicht an. Insoweit sei an seiner im Anschluss an die EuGH-Entscheidung Schultz-Hoff vom 20.1.09 (AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG, Abruf-Nr. 090312) geänderten Rechtsprechung, mit der die Surrogationstheorie aufgegeben worden sei (BAG AA 09, 97; BAG AA 10, 101), festzuhalten.
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