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  • 03.11.2009 | Urlaubsrecht

    Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Ist ein tarifliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag mit der Urlaubsvergütung verknüpft, so ist es nur zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist (BAG 19.5.09, 9 AZR 477/07, Abruf-Nr. 092600).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN war seit 1999 bei dem ArbG beschäftigt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er seit Februar 2005 bis über den 31.3.06 hinaus arbeitsunfähig. Mit der Klage verlangte er vom ArbG die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds für 28 noch nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahr 2005.  

    Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach der Auffassung des BAG bestand der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht als eine urlaubsunabhängige Sonderzahlung. Vielmehr sprach (neben anderen Anhaltspunkten im Wortlaut des Tarifvertrags) schon die Bezeichnung der Leistung in dem Tarifvertrag als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes „zusätzliches Urlaubsgeld“ für eine Abhängigkeit des Urlaubsgelds von der Urlaubsvergütung.  

     

    War das Urlaubsgeld aber mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), so war es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung bestand. Ein Anspruch auf Urlaubsvergütung bestand jedoch nicht, weil dem ArbN bisher kein Urlaub gewährt worden war. Das Urlaubsgeld war auch nicht als Bestandteil eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu zahlen, weil ein Abgeltungsanspruch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt hätte.  

     

    Praxishinweis