01.03.2005 | Vertragsgestaltung
Ausschlussklausel: Vier-Wochen-Frist unwirksam
Eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in vier Wochen nach Ablehnung vorschreibt, ist unwirksam. Eine geltungsanhaltende Reduktion von Ausschlussklauseln kann nicht stattfinden (LAG Köln 27.8.04, 4 Sa 178/04, Abruf-Nr. 050236). |
Praxishinweis
Das LAG Köln stellt sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die bisherige BAG-Rechtsprechung, nach der eine doppelte Ausschlussfrist von jeweils einem Monat wirksam ist (BAG AP Nr. 2 zu § 241 BGB = NZA 01, 723). Das sich stark mit der BAG-Entscheidung auseinandersetzende Urteil stützt sich u.a. auf folgende Argumente:
- Unvereinbarkeit der kurzen Frist mit der Leitbildfunktion der gesetzlichen Verjährungsregelungen. Die Verjährung für arbeitsrechtliche Ansprüche wurde von zwei auf drei Jahre verlängert.
- Eine Üblichkeit im Arbeitsleben indiziert nicht deren Angemessenheit.
- Tarifvertragliche Ausschlussfristen stammen von gleich starken Partnern.
- Das Parteieninteresse an kurzen Klagefristen bei Bestandsstreitigkeiten läßt sich nicht auf Zahlungsansprüche übertragen.
- Entgeltansprüche dienen der Existenzsicherung des ArbN, der i.d.R. durch seine Arbeit bereits eine Vorleistung erbracht hat.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 54 | ID 85256