Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Vertragsgestaltung

    Ausschlussklausel: Vier-Wochen-Frist unwirksam

    Eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in vier Wochen nach Ablehnung vorschreibt, ist unwirksam. Eine geltungsanhaltende Reduktion von Ausschlussklauseln kann nicht stattfinden (LAG Köln 27.8.04, 4 Sa 178/04, Abruf-Nr. 050236).

     

    Praxishinweis

    Das LAG Köln stellt sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die bisherige BAG-Rechtsprechung, nach der eine doppelte Ausschlussfrist von jeweils einem Monat wirksam ist (BAG AP Nr. 2 zu § 241 BGB = NZA 01, 723). Das sich stark mit der BAG-Entscheidung auseinandersetzende Urteil stützt sich u.a. auf folgende Argumente:  

    • Unvereinbarkeit der kurzen Frist mit der Leitbildfunktion der gesetzlichen Verjährungsregelungen. Die Verjährung für arbeitsrechtliche Ansprüche wurde von zwei auf drei Jahre verlängert.
    • Eine Üblichkeit im Arbeitsleben indiziert nicht deren Angemessenheit.
    • Tarifvertragliche Ausschlussfristen stammen von gleich starken Partnern.
    • Das Parteieninteresse an kurzen Klagefristen bei Bestandsstreitigkeiten läßt sich nicht auf Zahlungsansprüche übertragen.
    • Entgeltansprüche dienen der Existenzsicherung des ArbN, der i.d.R. durch seine Arbeit bereits eine Vorleistung erbracht hat.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 54 | ID 85256