01.11.2006 | Vertragsgestaltung
EuGH versus BAG: Bezugnahmeklauseln – quo vadis?
Gerade erst hat das BAG angekündigt, dass es seine Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln als sog. Gleichstellungsabreden ändern will (Griese, AA 06, 95). Da platzt in die in Bewegung gekommene Diskussion die „Werhof“-Entscheidung des EuGH (9.3.06, C-499/04, Abruf-Nr. 062960). Hier wurde die Rechtsprechung des BAG zum Schicksal von Bezugnahmeklauseln bei einem Betriebsübergang zur Überprüfung durch den Gerichtshof gestellt. Der Beitrag zeigt anhand der EuGH-Entscheidung die sich daraus ergebenden praktischen Folgen auf.
Bezugnahmeklauseln rücken in den praktischen Fokus
In der Praxis kommt den arbeitsvertraglichen Bezugnahme- bzw. Verweisungsklauseln auf Tarifverträge eine immer größere Bedeutung zu. Ihre Hauptfunktion liegt darin, eine Gleichbehandlung aller ArbN (auch der nicht organisierten) herbeizuführen und so eine einheitliche Gestaltung der betrieblichen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Daneben soll die Personalverwaltung vereinfacht werden. Außerdem soll den ArbN durch untertarifliche Arbeitsbedingungen kein Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt gegeben werden. Schließlich wird durch die Bezugnahme die Wiederholung einzelner Normen des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vermieden.
Auslegungsprobleme durch unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung
Trotz der erheblichen Bedeutung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge werden die rechtlichen Auswirkungen solcher Klauseln in der betrieblichen Praxis häufig nicht hinreichend bedacht. Dies resultiert daraus, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln inhaltlich auszugestalten. So kann es im Einzelfall zu Auslegungsproblemen kommen.
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