01.09.2005 | Vertragsgestaltung
Kinderkrankengeld: So sparen Sie dem ArbG durch richtige Gestaltung die Entgeltfortzahlung
Fällt ein ArbN wegen der Erkrankung seines Kindes aus, muss der ArbG nach § 616 BGB grundsätzlich das Entgelt weiterzahlen. Dieser Anspruch ist jedoch abdingbar, d.h. er kann durch Vertrag – auch nachträglich – ausgeschlossen werden. Der folgende Beitrag gibt Hinweise zu einer solchen Gestaltungsmöglichkeit.
Die Grundlagen
Was viele ArbG nicht wissen: Die Entgeltfortzahlung für den ArbG kann entfallen, wenn der ArbN den Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse geltend macht (§ 45 SGB V). Nimmt der ArbN diesen Anspruch wahr, entfällt für den ArbG die Entgeltfortzahlungspflicht. Allerdings muss dieser den ArbN natürlich in jedem Fall freistellen.
Das muss im Arbeitsvertrag geregelt sein
Soll die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen werden, muss eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Dies kann auch durch eine nachträgliche Vereinbarung geschehen.
Musterformulierung für den Arbeitsvertrag |
§ ... Krankheit Die Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers wird im Falle einer Freistellung des Arbeitnehmers wegen der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) ausgeschlossen. |
Unabdingbar ist aber nach § 45 SGB V der Anspruch des ArbN auf Freistellung von der Arbeit für längstens zehn Arbeitstage je Pflegefall. Der ArbN, der so keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat aber nach § 45 SGB V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen zur Gewährung des Kinderkrankengelds
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