01.08.2006 | Vertragsgestaltung
Unwirksamkeit einer „umgekehrten Fortbildungskosten-Rückzahlungsklausel“
Die Abwälzung von Fortbildungskosten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den ArbN für den Fall einer Betriebsschließung und hierdurch bedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann unwirksam, wenn der ArbN die Fortbildungskosten zunächst selbst zu verauslagen hat und der ArbG verpflichtet ist, diese nach Abschluss der Fortbildung ratenweise an den ArbN zurückzuerstatten. Eine Vorfinanzierung von Betriebsmitteln durch den ArbN ist dem Arbeitsverhältnis fremd (Arbeitsgericht Karlsruhe 25.4.06, 6 Ca 19/06, Abruf-Nr. 061817). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien schlossen im laufenden Arbeitsverhältnis eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Danach musste der ArbN die (auch) im betrieblichen Interesse liegenden Fortbildungskosten zunächst selbst zahlen. Nach Abschluss der Fortbildung sollte der ArbG die Kosten in monatlichen Raten zurückerstatten. Die Rückzahlung sollte enden, falls die Betriebsfortführung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich würde. Noch vor Beendigung der Fortbildung kam es zu einer betriebsbedingten Kündigung des ArbN auf Grund einer Betriebsschließung.
Der ArbN erhob Klage auf Erstattung der gesamten Fortbildungskosten in einem Betrag. Er vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Rückerstattung für den Fall einer Betriebsschließung als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei und sich im Zuge einer Vertragsauslegung ergebe, dass die Ratenzahlung nur für den Fall eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gewollt war.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Nach der BAG-Rechtsprechung (BAG AP Nr. 28 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = NZA 99, 79) stelle eine Vertragsregelung keinen angemessenen Interessenausgleich dar und sei daher unwirksam, wenn der ArbN im Fall einer betriebsbedingten Kündigung die vom ArbG übernommenen Fortbildungskosten zurückzuerstatten habe. Das Arbeitsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung im hiesigen Fall einer so genannten „umgekehrten Rückzahlungsklausel“ angeschlossen:
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