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  • 04.03.2009 | Verwaltungsrecht

    Teilzeitbeschäftigung: In diesen Fällen ist dem Beamten die Fortsetzung unzumutbar

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird (BVerwG 16.10.08, 2 C 20.07, Abruf-Nr. 090545).

     

    Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu (BVerwG 30.10.08, 2 C 48.07, Abruf-Nr. 090546).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach den einschlägigen Landesbeamtengesetzen (LBG) soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das BVerwG hat in den Entscheidungen deutlich gemacht, dass die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe der Unzumutbarkeit und des Entgegenstehens dienstlicher Belange in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Daraus folgt, dass keines der beiden Tatbestandselemente isoliert betrachtet werden darf.  

     

    • Der Begriff der Unzumutbarkeit bezieht die private Sphäre des Beamten mit ein. Dabei werden aber nur schwerwiegende Gründe erfasst. Welche das sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Behörde ist hierbei nicht auf die in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfälle (vorzeitige Zurruhesetzung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte, Dienstherrnwechsel) beschränkt. Insbesondere eine längerfristige, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundene Erkrankung kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung begründen. Daraus folgt, dass nicht jede Erkrankung, nicht jedes unerwartete Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar macht.
    Beispiel

    Bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während der Freistellungsphase im Blockmodell genügen nicht.  

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen will oder bereits erkauft hat, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden sind.

     

    Beispiel

    Hält die Erkrankung deutlich länger als die Hälfte des Freistellungsjahres an, wird ein Fall der Unzumutbarkeit in aller Regel gegeben sein.  

    • Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Hierunter fällt z.B. das Fehlen einer Planstelle. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Belange von einigem Gewicht sein müssen.

     

    • Müssen die Interessen des Beamten so gewichtig sein, dass ihm die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar ist, so kann nicht jeder dienstliche Belang ungeachtet seines Gewichts den Anspruch des Beamten auf Änderung zu Fall bringen. Vielmehr stehen nur solche dienstlichen Belange dem Antrag des Beamten entgegen, deren Gewicht demjenigen der Gründe des Beamten zumindest gleichwertig ist. Ob dies der Fall ist, muss die zuständige Dienstbehörde prüfen, indem sie die in den Blick zu nehmenden Interessen gewichtet und gegeneinander abwägt.