01.08.2007 | Weiterbeschäftigung
Aktuelles zur Vollstreckung des „allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs“
Zur Vollstreckung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs sind in letzter Zeit verschiedene Entscheidungen ergangen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen möchten.
Kann Weiterbeschäftigung unter Ablehnung der Vergütung erfüllt werden?
Das Sächsische LAG hat klargestellt, dass der Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs, der in einer erstinstanzlichen Entscheidung tenoriert ist, allein und ausschließlich die tatsächliche Beschäftigung des ArbN ist. Vergütungs- und sonstige mit der Arbeitsleistung zusammenhängende Ansprüche sind dagegen nicht umfasst (Sächsisches LAG 22.1.07, 4 Ta 282/06, Abruf-Nr. 072230). Dies folge bereits aus dem unterschiedlichen Gang der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs über § 888 ZPO (Zwangsgeld) und der Zwangsvollstreckung von Forderungen, die sich nach §§ 803bis 882 ZPO richtet.
Ausgangsfall |
Der ArbG war zur „Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ des ArbN verurteilt worden. Hiergegen hatte er Berufung eingelegt. Er kam der Weiterbeschäftigungsverpflichtung nicht nach. Darauf erging erstinstanzlich ein Beschluss, in dem ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Weiterbeschäftigung festgesetzt wurde. Der ArbG legte sofortige Beschwerde ein und forderte den ArbN zur Aufnahme der Arbeitsleistung auf. Er wies darauf hin, dass er für die Arbeitsleistung keine Vergütung entrichten werde. Gleichzeitig erhob er Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO. Letzterer wurde durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen.
Nachdem der ArbG hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wurde das Verfahren von den Parteien übereinstimmend in zweiter Instanz nach § 91a ZPO für erledigt erklärt.
Das Arbeitsgericht entschied, dass der ArbG die Kosten des nunmehr erledigten Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung tragen müsse. Das folge daraus, dass sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht in der alleinigen Gewährung von Arbeit erschöpfe, sondern auch ein Anspruch auf „Wertersatz“ gewähre. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem Sächsischen LAG erfolgreich. |
Dieses hat klargestellt, dass das Weiterbeschäftigungsangebot des ArbG, verbunden mit der gleichzeitigen Ankündigung der Verweigerung jedweder Gegenleistung, sehr wohl eine Erfüllung der vollstreckbaren Verpflichtung auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus dem erstinstanzlichen Urteil darstelle. Der ArbN könne aufgrund eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs eben gerade nicht Zahlungsansprüche gegen den ArbG vollstrecken. Anderenfalls käme es zu einer Vermengung der einzelnen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
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