06.04.2010 | Weiterbeschäftigung
Einstellung der ZV aus Weiterbeschäftigungstitel bei anderem Beendigungstatbestand
1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch zulässig, wenn der ArbG im erstinstanzlichen Verfahren keinen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG gestellt hat. |
2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein nicht zu ersetzender Nachteil vorliegt, sind auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu berücksichtigen. Diese sind regelmäßig gegeben, wenn ein weiterer Beendigungstatbestand vorliegt, der nicht Streitgegenstand des Verfahrens war, auf dem der Weiterbeschäftigungstitel beruht. |
(LAG Hamm 27.1.10, 18 Sa 1251/09, Abruf-Nr. 100887) |
Sachverhalt
Im Fall war der ArbG erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung über den Ablauf einer Kündigungsfrist hinaus verurteilt worden, später wurde in einem weiteren Rechtsstreit vom ArbN eine Entfristungsklage anhängig gemacht.
Entscheidungsgründe
Zunächst führt die 6. Kammer des LAG Hamm aus, dass nach heute herrschender Meinung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ein unterlassener Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht entgegensteht (so nun auch: LAG Berlin-Brandenburg 6.1.09, 15 Sa 2311/08, Abruf-Nr. 100173).
§ 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG |
... Macht der Beklagte glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen ... |
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