02.01.2008 | Wettbewerbsrecht
Bei Wettbewerbsverstößen gilt in allen Fällen die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle ArbN. Es schützt auch ArbG, die kein Handelsgewerbe betreiben. |
2. Solche ArbG können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. |
(BAG 26.9.07, 10 AZR 511/06, Abruf-Nr. 073700) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Rechtsanwalt erhielt am 5.1. Kenntnis davon, dass ein bei ihm im Angestelltenverhältnis beschäftigter Kollege während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für eine andere Anwaltspraxis Mandate bearbeitet hatte. Nachdem er am 25.2. zunächst eine Auskunftsklage gegen den Kollegen erhoben hatte, machte er mit einer beim Arbeitsgericht am 13.5. eingegangenen Klageerweiterungsschrift bezifferte Zahlungsansprüche wegen entgangenen Gewinns geltend.
Das BAG bestätigte das auf Verjährung gestützte klageabweisende Urteil der Vorinstanz.
Praxishinweis
Das BAG bestätigt seine ständige Rechtsprechung, nach der
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