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  • 03.07.2008 | Wiedereinstellungsanspruch

    Verurteilung zur rückwirkenden Wiedereinstellung ist zulässig

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB n.F. zum 1.1.02 ist die Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des ArbN zulässig (BAG 9.11.06, 2 AZR 509/05, Abruf-Nr. 071236).

     

    Praxishinweis

    Für die Wirksamkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs maßgebend. Somit können nachträglich auftretende Umstände grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 85, 357). In solchen Fällen kann jedoch ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen.  

     

    Dem BAG-Urteil lag eine betriebsbedingte Kündigung zugrunde. Dort wurde ein Wiedereinstellungsanspruch angenommen, wenn sich während des Laufs der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten ArbN ergibt (BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 97, 757). Voraussetzung ist jedoch, dass der ArbG keine Dispositionen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung getroffen hat und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.  

     

    Ein Wiedereinstellungsanspruch wird hingegen nicht begründet, wenn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht (BAG AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 98, 254; BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 00, 1097). Eine Ausnahme hiervon wird jedoch für den Fall erwogen, dass der ArbG erst nach Ablauf der Kündigungsfrist seine getroffene Unternehmerentscheidung aufhebt oder ändert und sich dadurch eine Wiedereinstellungsmöglichkeit für den gekündigten ArbN ergibt (BAG AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 98, 701).