03.03.2011 | Zustimmungsersetzungsverfahren
Keine Kündigung wegen drei Schrauben
Zwar kann auch das Verschenken von drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des ArbG einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es kommt aber stets auf den konkreten Fall an. Im vorliegenden Fall scheitert der Antrag des ArbG auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung auch an der langen Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden (Arbeitsgericht Bonn 21.10.10, 1 BV 47/10, Abruf-Nr. 110598). |
Sachverhalt
Der 50-jährige Betriebsratsvorsitzende A ist seit mehr als 30 Jahren bei dem ArbG tätig. Im vorliegenden Fall ging es um drei Schrauben im Wert von 28 Cent. Ein früherer Arbeitskollege fragte einige ArbN in deren Pause während der Spätschicht, ob sie ihm drei Schrauben besorgen könnten. Ein ArbN weigerte sich. Später kam A hinzu. Er ging zur Materialausgabe und gab dort an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen. Dann verschenkte er die Schrauben an seinen Ex-Kollegen. Der Vorfall wurde durch einen anonymen Brief an den ArbG offenbar. Dieser reagierte und forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die dieser verweigerte. Auf Antrag des ArbG sollte das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen. Die 1. Kammer wies den Antrag des ArbG zurück.
Entscheidungsgründe
Die Kammer betonte zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des ArbG einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Es komme aber stets auf den konkreten Fall an. Hier habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Positiv bewertete das Gericht außerdem, dass ArbN A sein Vorgehen nicht geleugnet, sondern sofort bedauert habe.
Mit dieser Entscheidung folgt das Arbeitsgericht Bonn der Rechtsprechung des BAG. Dieses hatte jüngst in seiner „Emmely-Entscheidung“ seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, dass Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch ArbN zulasten des ArbG auch dann zur außerordentlichen Kündigung führen können, wenn nur geringfügige Werte betroffen seien. Das BAG habe aber auch entschieden, dass „eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung“ zwischen ArbG und ArbN „nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört“ werde.
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