04.06.2009 | Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollziehervollstreckung im Arbeitsrecht: Vollstreckungsfehler vermeiden
von Christian Noe, Gelsenkirchen und Thorsten Greszer, Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Müllheim in Bugginen-Seefelden
Die nachstehenden Hinweise wurden erarbeitet, um Parteivertretern im Arbeitsrecht aus der Sicht der „anderen Seite“ wichtige Hinweise und Anregungen für die Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln zu geben.
Falsche Rubren (Firmennamensänderungen)
In älteren Titeln ist häufig der neue Gläubigername nicht aufgeführt. Sollte sich der Name einer Partei (ArbN oder ArbG) geändert haben, sollten stets entsprechende Nachweise beigefügt werden (z.B. HR-Auszug bei Namensänderung). Sollte eine Rechtsnachfolge stattgefunden haben, ist ggf. eine gesonderte Rechtsnachfolgeklausel nötig (§§ 727 ff. ZPO).
Praxishinweis: Die Rechtsnachfolgeklausel muss dem Schuldner mit zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Fügen Sie also am besten gleich eine entsprechende beglaubigte Abschrift bei.
Präzise Antragstellung
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