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  • 01.04.2006 | Zwangsvollstreckung

    So vermeiden Sie Vollstreckungsfehler in arbeitsrechtlichen Mandaten

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    Nach Abschluss einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung steht vielfach die Zwangsvollstreckung an. Bei solchen Mandaten ist meist besondere Eile geboten, denn Angelegenheiten wie z.B. die Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder die Beitreibung rückständigen Gehalts betreffen unmittelbar die Existenz des Mandanten. Deshalb werden in diesem Beitrag häufig wiederkehrende Vollstreckungsfehler geschildert, um jene im Kanzleialltag effektiv verhindern zu können.  

     

    Zuständigkeit: Welche Vollstreckungsorgane im Arbeitsrecht gefragt sind

    In der Zwangsvollstreckung gibt es drei Vollstreckungsorgane:  

     

    • Haben Sie rückständiges Gehalt, Urlaubsgratifikationen oder sonstige Bonuszahlungen für Ihren Mandanten vor dem Arbeitsgericht tituliert, ist für die zwangsweise Beitreibung der Gerichtsvollzieher zuständig, wenn wegen Geldsummen in das bewegliche Vermögen vollstreckt werden soll.

     

    • Das Vollstreckungsgericht ist für u.a. schuldnerseitige Schutzanträge (§ 850k ZPO) oder für Gläubigeranträge zwecks Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen zuständig.

     

    • Das Prozessgericht I. Instanz ist für Vollstreckungshandlungen wegen Ansprüchen zuständig, die sich auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung beziehen (z.B. Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder Ausstellung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Lohnsteuerbescheinigung).