01.12.2005 | Zwangsvollstreckung
So vollstrecken Sie den Weiterbeschäftigungsanspruch korrekt
Wie Sie einen Weiterbeschäftigungsantrag erfolgreich formulieren, diesen mit einer effektiven Taktik gerichtlich durchsetzen und dabei natürlich auch Ihre entstehende Vergütung sichern, hat „Arbeitsrecht aktiv“ bereits dargestellt (Noe, AA 05, 149). Mit Hilfe dieses Beitrags erhalten Sie den vollständigen Überblick über die Kenntnisse, die Sie im Rahmen einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung benötigen, wenn die Gegenseite die Weiterbeschäftigung Ihrer Mandantschaft verweigert.
Beachten Sie die Zuständigkeiten
Die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs gehört zu den unvertretbaren Handlungen, da die Weiterbeschäftigung Ihres Mandanten nicht ersatzweise durch einen Dritten, sondern nur durch den ArbG selbst sichergestellt werden kann. Die Vollstreckung von unvertretbaren Handlungen geschieht nach den Richtlinien des § 888 ZPO. Einen entsprechenden Antrag (siehe folgende Musterformulierung) müssen Sie daher an das Prozessgericht der ersten Instanz richten (also in Ihrem Fall an das Arbeitsgericht, vor dem Sie das Urteil mit dem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch erstritten haben).
Musterformulierung: Antrag auf Zwangsgeld / Zwangshaft gem. § 888 ZPO | ||||||||
In dem Rechtsstreit
... ./. ...
stellen wir als Prozessbevollmächtigte der Klägerin – und nunmehr Gläubigerin – im Zwangsvollstreckungsverfahren hiermit
Antrag gemäß § 888 ZPO
und beantragen,
1. der Schuldnerin (Beklagten) ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR, und für den Fall der Nichtbeitreibung desselben Zwangshaft aufzuerlegen mit der Aufforderung, der ihr durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts ... (Ort) vom ... (Datum) auferlegten Verpflichtung zu der Weiterbeschäftigung der Gläubigerin (Klägerin) zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen als ... (Titulierung einfügen) nachzukommen.
2. der Schuldnerin (Beklagten) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung: Mit der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des Teil-Urteils vom ... (Datum) hat das Arbeitsgericht ... (Ort) die Schuldnerin verurteilt, die Gläubigerin zu den bisherigen Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags als ... (Titulierung einfügen) weiterzubeschäftigen. In dem Teil-Urteil wurde die Tätigkeitsbeschreibung der Gläubigerin präzise geschildert; diese entsprach den verkehrsüblichen und typischen Beschäftigungsinhalten des Berufsbilds der Gläubigerin.
Die Schuldnerin ist dieser Verpflichtung trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung durch die Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin nicht nachgekommen. Die Schuldnerin wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom ... (Datum), das ihr per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, sowie erneut per Telefax vom ... (Datum) mit Fristsetzung zum ... (Datum) aufgefordert, die Gläubigerin in ihrem Betrieb weiterzubeschäftigen.
Beweis: Schreiben vom ... (Datum), Kopie anbei; Unterzeichneter Rückschein Deutsche Post AG, im Original anbei; Telefax vom ... (Datum) einschließlich Sendebestätigung, Kopien anbei.
Trotz dieser vorgenannten Aufforderungen ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil nicht nachgekommen. Sie hat die Gläubigerin bis zum heutigen Tage weder weiterbeschäftigt noch sich sonst in irgendeiner Form den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin gegenüber geäußert.
Insoweit sind Zwangsmaßnahmen gem. § 888 ZPO geboten. Die hieraus resultierende Kostenlast ist vollumfänglich der Schuldnerin aufzuerlegen.
Mit diesem Antrag sind nachstehende Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden, die im Wege der Zwangsvollstreckung ebenfalls einzuziehen sind. Sie berechnen sich nach einem Streitwert von ... EUR:
Wert: ... EUR
Die Gläubigerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
gez. Rechtsanwältin |
Stellen Sie die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung sicher
Häufig kann eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung im Sinne des § 888 ZPO daran scheitern, dass bereits dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titel eine hinreichende Bestimmtheit fehlt. So kann die gegnerische Partei einen Antrag nach § 888 ZPO mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich angreifen, wenn sich herauskristallisiert, dass im Urteil nicht explizit der Beschäftigungsinhalt dargestellt bzw. dieser aus sich heraus nicht eindeutig erkennbar ist.
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