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  • 01.07.2005 | Zwangsvollstreckung

    So vollstrecken Sie einen titulierten Anspruch auf Zeugniserteilung

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    In der letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ haben wir berichtet, welche taktische Vorgehensweise sinnvoll ist, wenn Sie die Pflicht des ArbG zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses für Ihren Mandanten erstritten haben (Noe, AA 05, 95). Erfüllt der ArbG diese Pflicht nicht freiwillig, muss der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Der Beitrag zeigt, wie Sie einen korrekten Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld formulieren und welche Details Sie rund um die Vollstreckung beachten müssen.  

     

    Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

    Die Zeugniserteilung kann nicht durch einen Dritten vorgenommen werden (unvertretbare Handlung). Sie wird durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen. Voraussetzung für eine Anordnung von Zwangsgeld oder -haft gem. § 888 ZPO ist, dass der Schuldner die Erteilung des Zeugnisses nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgenommen hat. Das Arbeitsgericht erteilt auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses. Erst mit diesem Beschluss können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben bzw. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Sie benötigen also neben dem Urteil/Vergleich einen weiteren vollstreckbaren Titel zur Vollstreckung des Zwangsgelds.  

     

    Die zuständigen Vollstreckungsorgane

    Bei den Zuständigkeiten ist zu beachten: Den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO stellen Sie beim Prozessgericht der ersten Instanz (also beim Arbeitsgericht, vor dem Sie das Urteil erstritten haben). Für dieses Verfahren fallen keine Gerichtskosten an. Wenn Sie den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts erhalten haben, können Sie den üblichen Zwangsvollstreckungsauftrag fertigen, den Sie an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht weiterleiten, in dessen Bezirk die Gegenseite (also der ArbG) ihren Sitz hat. Diesem Vollstreckungsauftrag fügen Sie den Zwangsgeldbeschluss des Gerichts im Original bei.  

     

    Das müssen Sie in Prozesskostenhilfesachen (PKH) beachten