03.11.2008 | Zwangsvollstreckung
Was Sie bei der Zwangsvollstreckung
arbeitsrechtlicher Titel beachten müssen
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen
Mit diesem Beitrag soll ein kurzer Überblick über wesentliche Punkte und Besonderheiten gegeben werden, die bei der Zwangsvollstreckung in arbeitsrechtlichen Mandaten der Beachtung bedürfen. Dieser Überblick bietet auch Arbeitsrechtlern eine effektive Grundlage bei ihrer Sachbearbeitung und zeigt, wie man einigen Fehlerquellen – insbesondere in den Bereichen Prozesskostenhilfe, Anwaltsvergütung sowie bei dem Umgang mit den Rechtsschutzversicherern – effektiv begegnen kann.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gelten auch im Arbeitsrecht. Das heißt, es ist ein Titel notwendig, der eine Vollstreckungsklausel aufweisen und zugestellt sein muss.
Arbeitsgerichtliche Urteile in der Zwangsvollstreckung
Arbeits- und landesarbeitsgerichtliche Urteile sind stets vorläufig vollstreckbar, sofern gegen sie Einspruch oder Berufung eingelegt werden kann (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das heißt, die Gläubigerpartei muss nicht abwarten, bis der Titel Rechtskraft erlangt (Rechtsmittelfrist). Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner die Vollstreckung zu verzögern versucht. Das Gericht kann aber die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil ausschließen, sofern die Beklagte (Schuldnerpartei) den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung stellt und darlegt, dass ihr ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde (§§ 62, 64 ArbGG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig