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  • 03.11.2008 | Zwangsvollstreckung

    Was Sie bei der Zwangsvollstreckung
    arbeitsrechtlicher Titel beachten müssen

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    Mit diesem Beitrag soll ein kurzer Überblick über wesentliche Punkte und Besonderheiten gegeben werden, die bei der Zwangsvollstreckung in arbeitsrechtlichen Mandaten der Beachtung bedürfen. Dieser Überblick bietet auch Arbeitsrechtlern eine effektive Grundlage bei ihrer Sachbearbeitung und zeigt, wie man einigen Fehlerquellen – insbesondere in den Bereichen Prozesskostenhilfe, Anwaltsvergütung sowie bei dem Umgang mit den Rechtsschutzversicherern – effektiv begegnen kann.  

     

    Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gelten auch im Arbeitsrecht. Das heißt, es ist ein Titel notwendig, der eine Vollstreckungsklausel aufweisen und zugestellt sein muss.  

     

    Arbeitsgerichtliche Urteile in der Zwangsvollstreckung

    Arbeits- und landesarbeitsgerichtliche Urteile sind stets vorläufig vollstreckbar, sofern gegen sie Einspruch oder Berufung eingelegt werden kann (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das heißt, die Gläubigerpartei muss nicht abwarten, bis der Titel Rechtskraft erlangt (Rechtsmittelfrist). Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner die Vollstreckung zu verzögern versucht. Das Gericht kann aber die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil ausschließen, sofern die Beklagte (Schuldnerpartei) den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung stellt und darlegt, dass ihr ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde (§§ 62, 64 ArbGG).