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  • · Fachbeitrag · Einstweiliges Verfügungsverfahren

    Sexuelle Belästigung im öffentlichen Dienst und ihre Folgen

    | Ist bei einem behördlichen Ermittlungsverfahren eine Zeugin zu vernehmen, die nach den gegen einen Beamten erhobenen Vorwürfen Opfer dieses Beamten geworden sein soll, droht eine „Wahrheitsgefährdung“. Diese rechtfertigt dessen Ausschluss von der Teilnahme an der Vernehmung. |

     

    Sachverhalt

    Die auf § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG gestützte Entlassungsverfügung sei formell und materiell offensichtlich rechtmäßig. Insofern ging das OVG davon aus, dass der Antragsteller seine Kollegin, die Zollobersekretärin (im Folgenden: ZOSin) T., sexuell nicht nur verbal, sondern auch handgreiflich belästigt und zudem seine Kollegin M. mehrfach verbal sexuell belästigt habe, ohne dass er in jedem Fall von dem Einverständnis der Kolleginnen habe ausgehen können. Der Ermittlungsführer habe das Geschehen sehr umfassend aufgeklärt und dabei auch die Einwände des Antragstellers ausführlich einbezogen, gewürdigt und widerlegt. Das Verhalten des Antragstellers erfülle bei summarischer Prüfung mindestens den Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und stelle ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 und 2 BBG in der Form eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG dar.

     

    Hiergegen wandte der Antragsteller ein, die Ermittlungen der Antragsgegnerin im Disziplinar- und Entlassungsverfahren seien unzureichend gewesen. Das Geschehen sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Bei der Bewertung der Aussagen der Zeuginnen sei zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen hierbei nicht mit ihm konfrontiert gewesen seien, weil man dies bewusst und rechtswidrig verhindert habe. Auch das (freundschaftliche) Verhältnis, das zwischen ihm und den beiden Zeuginnen bestanden habe, sei weder zur Sprache gekommen noch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden.