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  • 01.08.2006 | Zwangsvollstreckung

    Zwangsvollstreckungsgegenklage: Was Sie zusätzlich noch beantragen müssen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung nach § 775 Nr. 2, § 776 S. 2 HS. 2 ZPO) nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.  
    2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.  

     

    Praxishinweis

    Bei Einreichung einer Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hat der Beklagte (Kläger des angegriffenen Urteils und Gläubiger) oft schon die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind, ist daher Eile geboten, um die eingeleitete Zwangsvollstreckung zu unterbinden.  

     

    Es muss insofern zusammen mit der Einreichung der Zwangsvollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht (§ 767 ZPO) gem. § 769 Abs. 1 ZPO (in dringenden Fällen auch beim Vollstreckungsgericht, § 769 Abs. 2 ZPO) ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils über die Zwangsvollstreckungsgegenklage (hilfsweise gegen eigene Sicherheitsleistung bzw. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Beklagten/Gläubigers) gestellt werden.  

     

    Daneben ist der Antrag ratsam, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln (etwa der Erlass eines PfÜB) gegen Sicherheitsleistung aufzuheben (§ 769 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zuständig ist das Prozessgericht (bzw. das Vollstreckungsgericht, wenn der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dort angebracht worden war, § 769 Abs. 2 S. 1 ZPO).