· Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz
Der Arrest im arbeitsgerichtlichen Verfahren ‒ ein seltenes, aber effektives Sicherungsmittel
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| In Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des potenziellen Schuldners und die künftige Verwertung der „eingefrorenen“ Vermögenswerte effektiv rangwahrend gesichert werden muss, bietet sich auch im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 916 ff. ZPO der dingliche Arrest als Sicherungsmittel an. Der Beitrag zeigt, wie es funktioniert. |
Ein solches Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller auf die Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung (ZV) aus einem noch zu schaffenden Titel in der Hauptsache dringlich angewiesen ist und ohne Erlass des Arrests die Besorgnis bestehen würde, dass die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Sinn der Arrestvorschriften ist also in erster Linie der Schutz des Gläubigers vor unlauterem Verhalten des Schuldners.
1. Glaubhaftmachung des Arrestgrunds und des -anspruchs
Unter dem Arrestanspruch nach § 916 Abs. 1 ZPO ist die Hauptsacheforderung zu verstehen, also im Arbeitsrecht z.B. ein Schadenersatzanspruch des ArbG wegen unerlaubter Handlung des ArbN. Dieser muss im Rahmen des Arrestgesuchs gegenüber dem zuständigen Arbeitsgericht als Gericht der Hauptsache gem. § 62 Abs. 2 ArbGG, § 919, § 937 Abs. 1 ZPO glaubhaft nach § 294 ZPO dargelegt werden. Dabei muss die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder einer solchen, die in eine Geldforderung übergehen kann, gesichert werden. Die dem Arrest zugrunde liegende Forderung ist dabei im Rahmen der Glaubhaftmachung (möglichst) genau zu bezeichnen.
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