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  • · Fachbeitrag · Ausschlussklausel

    Die AA-Musterklausel zum Stolperst„arbeitsvertragliche Ausschlussfristen“

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Peggy Lomb, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig/München

    | Zum 1.10.16 wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB anlässlich des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts geändert. Die Neufassung hat auch Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Regelungen zu Ausschlussfristen (siehe auch AA 16, 197 ). AA Arbeitsrecht aktiv gibt Ihnen einen Formulierungsvorschlag für den Arbeitsvertrag an die Hand. |

    1. Was gilt für die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen?

    Eine Ausschlussfristenregelung, die eine schriftliche außergerichtliche Geltendmachung zur Vermeidung eines Anspruchsverfalls verlangt, ist mit der Neufassung zum 1.10.16 vollständig unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion oder Auslegung einer Schriftformregelung dahingehend, dass die einfachere Textform ausreichend ist, mit der Folge, dass die Klausel gleichwohl wirksam bleibt, wäre nach AGB-rechtlichen Grundsätzen unzulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | ArbG sollten ihre Arbeitsvertragsvorlagen überprüfen und an die neue Gesetzeslage anpassen. Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge sollten sie keine Verfallklauseln mehr verwenden, die vorsehen, dass Ansprüche „schriftlich“ bzw. „in Schriftform“ geltend zu machen sind. Die Ausschlussfristenregelung darf für die außergerichtliche Geltendmachung nur noch die Erklärung „in Textform“ verlangen.

     

    Kommt der ArbG diesem Erfordernis nicht nach und verwendet er weiterhin Ausschlussfristen mit Schriftformvorgaben, ist dieses für ihn doppelt negativ:

     

    • Zum einen müsste sich der ArbN nicht an die vertraglich geregelte Geltendmachungsfrist einer einstufigen Ausschlussfrist oder der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist halten. Er hätte Zeit, Ansprüche bis zur Grenze der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen und einzuklagen.

     

    • Zum anderen erlöschen die eigenen Ansprüche des ArbG gegen den ArbN nach der in der Ausschlussfristenklausel geregelten Frist. Auf die Unwirksamkeit eigener Klauseln kann sich der ArbG als Verwender der Klausel nicht berufen. Er selbst ist an den von ihm vorformulierten Vertrag gebunden.