· Fachbeitrag · Ausschlussklauseln
Seit dem 1.10.16 gilt die neue Ausschlussklausel!
| Am 1.10.16 trat eine Gesetzesänderung für Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen in Kraft. Dieses hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag: ArbG dürfen zukünftig in Arbeitsverträgen nicht länger die Schriftform verlangen. Sie sollten daher jetzt ihre Standardverträge anpassen. |
1. Was änderte sich bei den Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen?
Standardisierte Arbeitsverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussklauseln. Diese finden sich zum Beispiel beim Ausgleich für geleistete Überstunden oder bei der variablen Vergütung. Die Ausschlussklauseln regeln, dass die Ansprüche verfallen, wenn der ArbN diese nicht binnen einer vertraglich festgelegten Frist schriftlich geltend macht. Bisher galt: Der ArbN muss seine Ansprüche schriftlich geltend machen. Das heißt, er musste einen Brief mit Unterschrift vorlegen (§ 309 Nr. 13 BGB). Seit dem 1.10.16 gilt: Für die Geltendmachung von Ansprüchen genügt eine E-Mail oder Fax des ArbN.
2. Wie kam es zu der Änderung?
§ 309 Nr. 13 BGB, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, wurde neu gefasst. Nach der alten Version waren Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Zukünftig darf keine strengere Form als die Textform vereinbart werden.
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