29.11.2016 · Fachbeitrag · Abmahnung
Spontaner Protest als rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahme
| Eine spontane Protestaktion mit Arbeitsniederlegung ist vom Streikrecht nicht gedeckt, wenn ihr keine ernsthaften Verhandlungen mit der ArbG vorausgegangen sind und sie keine Kollektivverhandlungen unterstützt. |
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