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  • · Nachricht · Arbeitskampf

    Zugespitzte Äußerungen während eines Arbeitskampfs im Einzelfall zulässig

    | Das LAG Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass im Einzelfall während eines Arbeitskampfes auch zugespitzte Äußerungen zulässig sein können. |

     

    Die Verfügungsklägerin, ein Unternehmen der Ernährungsindustrie (im Folgenden ArbG), wird von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) bestreikt. Am 13.7.09 schloss sie mit der NGG einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung, der Einbußen der ArbN u.a. betreffend Urlaubsgeld, Urlaubstage, Jahreszuwendung und Entgelterhöhung vorsah. Gemäß § 3 des Tarifvertrags sollten ab dem 1.1.12 die Entgelte des Flächentarifvertrags gelten. Während der Laufzeit des Tarifvertrags wechselte die ArbG ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung im Jahre 2012 skandierten die streikenden Arbeitnehmer Sprechchöre in Reimform, in denen es u.a. hieß, dass die Arbeitgeberin sie „betrüge“ bzw. „bescheiße“. Hierbei waren Gewerkschaftssekretäre der NGG anwesend und schritten nicht ein. Teile der Parolen wurden von einem Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen. Die ArbG verlangt von der NGG sowie ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei Gewerkschaftssekretären Unterlassung der näher bezeichneten Äußerungen bzw. die Einwirkung auf die Streikenden, solche Äußerungen zu unterlassen. Die Anträge hatten wie bereits vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG hat die beanstandeten Äußerungen aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne gewertet. Es handelte sich um zugespitzte Äußerungen, mit denen die ArbN zum Ausdruck brachten, dass sie sich angesichts des Wechsels der ArbG in eine OT-Mitgliedschaft „betrogen“ gefühlt hätten. So verstanden waren die zugespitzen Äußerungen von der Meinungsfreiheit, die im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zusteht, noch gedeckt. Hinzu kam, dass derjenige Gewerkschaftssekretär, der an den Äußerungen aktiv beteiligt war, sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Dass die weiteren Verfügungsbeklagten sich aktiv an den Äußerungen beteiligt hatten, konnte die ArbG nicht darlegen. Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (LAG Düsseldorf 17.8.12, 8 SaGa 14/12).

    Quelle: ID 35171610