· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Initiativrecht des BR bei der Einführung einer Arbeitszeiterfassung: LAG Hamm versus BAG
| Der Betriebsrat (BR) hat laut LAG Hamm bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines ausgesetzten Einigungsstellenverfahrens um die Frage, ob dem antragstellenden BR ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des LAG Hamm (27.7.21, 7 TaBV 79/20, Abruf-Nr. 224389) hat der BR gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Damit weicht es von der BAG-Rechtsprechung (BAG 28.11.89, 1 ABR 97/88) ab.
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