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Wahl der Arbeitnehmervertreter ist anfechtbar, wenn Betriebswahlvorstand nicht vollständig die ganze Zeit auszählt
| Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat muss grundsätzlich der gesamte Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich auszählen und die Gültigkeit der Stimmzettel prüfen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Köln (9.10.19, 5 TaBV 5/19, Abruf-Nr. 213275). Der gesamte Betriebswahlvorstand muss lediglich dann nicht anwesend sein, wenn einzelne seiner Mitglieder entschuldigt fehlen. Hiervon ist bei einer Verhinderung auszugehen. Eine Verhinderung ist gegeben, wenn ein Betriebswahlvorstandsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist etwa bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit der Fall. Ist nicht der gesamte Betriebswahlvorstand während der gesamten Dauer der öffentlichen Auszählung anwesend und liegt kein Verhinderungsgrund vor, ist die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat anfechtbar. Auf die Dauer der unentschuldigten Abwesenheit kommt es nicht an.