· Fachbeitrag · Betriebsänderung
Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung?
Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des ArbG untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen (LAG Berlin-Brandenburg 19.6.14, 7 TaBVGa1219/14, Abruf-Nr. 151571). |
Sachverhalt
Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichtete Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden war. Es sollte der Einsatz von 20 der insgesamt 323 ArbN an einem neuen Standort untersagt werden. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen ArbN im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.
Entscheidungsgründe
Das LAG hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gemäß §§ 111, 112 BetrVG ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruchs grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung einer Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das LAG offen.
Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 ArbN an einen neuen Standort nicht der Fall
Praxishinweis
Der Parteivertreter des ArbG braucht im Fall der Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG keine Ausweitung der Unterlassungsansprüche zu befürchten. Ob ein solcher durch einstweilige Verfügung durchsetzbarer Anspruch überhaupt besteht, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Auch wenn man ihn dem Grunde nach bejaht, sind die Voraussetzungen eng, weil er nur der Sicherung des Anspruchs des Betriebsrats gegen den ArbG auf Verhandlung über einen Interessenausgleich dienen darf. Dieser Anspruch ist aber in der Praxis in den wenigsten Fällen durch Maßnahmen des ArbG gefährdet, die eine Betriebsänderung lediglich vorbereiten soll.
Weiterführender Hinweis
- Die 10 wichtigsten Fragen zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Laskawy/Lomb in AA 14, 105