· Fachbeitrag · Betriebsgröße
Leih-ArbN zählen bei Beschäftigtenzahl im Entleiherbetrieb mit
| Das BAG hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leih-ArbN bei den Beschäftigtenzahlen gemäß § 9 BetrVG mitzuzählen sind, soweit sie in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigt sind. |
Eine Gruppe von 14 ArbN und der ArbG stritten über die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl. Die ArbN hatten die Wahl mit der Begründung angefochten, die Größe des Betriebsrats sei nicht korrekt nach der Beschäftigtenzahl gemäß § 9 BetrVG bestimmt worden. Umstritten war, ob die im Betrieb eingesetzten Leih-ArbN bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl mitzuzählen sind. Im Betrieb waren neben 879 Stamm-ArbN weitere 292 Leih-ArbN regelmäßig beschäftigt. Hintergrund war die Frage, ob der Betriebsrat aus 13 oder 15 Mitgliedern bestehen würde.
Die BAG-Richter waren der Ansicht, das Ergebnis gelte zumindest ab der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 ArbN, da ab diesem Wert das Gesetz nicht wie darunter zusätzlich auf die Wahlberechtigung abstellt. Sinn und Zweck des Gesetzes zielten darauf, die Gesamtzahl der regelmäßig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Differenzierung nach Stammpersonal und Leih-ArbN finde im Gesetz keinen Ausdruck und sei nicht intendiert gewesen (BAG 13.3.13, 7 ABR 69/11, Abruf-Nr. 131554).