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  • · Fachbeitrag · Betriebsratswahl

    Betriebsratswahl 2018Teil 1: Diese Fakten sollten Sie kennen!

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Wie alle vier Jahre finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2018 in den Unternehmen statt. Das Verfahren der Wahl birgt viele Möglichkeiten für Fehler, die zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl führen können. Nachfolgend ein Überblick in Stichwörtern zum Wahlverfahren und zu Fehlerquellen anhand der wichtigsten Entscheidungen. |

     

    1. Wahlanfechtung und Nichtigkeit der Wahl

    § 19 BetrVG regelt die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungsfrist und Gründe der Anfechtung. Letztere liegen vor, wenn wesentliche Regelungen verletzt wurden. Dabei kann die Anfechtung der Wahl innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und/oder mindestens drei wahlberechtigte ArbN oder durch den ArbG erklärt werden. Das zuständige Arbeitsgericht entscheidet dann über die Berechtigung der Anfechtung, das heißt, die Wirksamkeit der Wahl im Beschlussverfahren. Rechtsfolge der rechtskräftigen Entscheidung, die eine Unwirksamkeit der Wahl ausspricht, ist die Auflösung des Betriebsrats ex nunc, sodass die bereits vorgenommenen Handlungen des aufgelösten Betriebsrats wirksam bleiben.

     

    Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist gesetzlich nicht geregelt und nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn auch schon der Anschein einer wirksamen Wahl nicht mehr gegeben ist, dieses also in besonders krasser Form „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trägt“ (BAG 19.11.03, 7 ABR 24/03).