Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsratswahl

    Überlassene Beschäftigte bei Betriebsratswahl zähl- und auch wählbar

    Sachverhalt

    Zwei Gewerkschaften haben erfolgreich zwei im Mai 2010 durchgeführte Betriebsratswahlen angefochten, weil ihre Wahlvorschlagslisten vom jeweiligen Wahlvorstand zurückgewiesen worden waren.

     

    Im Jahre 2005 hatte das als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebene Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert, die an zwei Standorten Betriebe unterhält. Die Arbeitsverträge aller von dieser Ausgliederung im Jahr 2005 betroffenen ArbN blieben unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Alle ArbN widersprachen einem Vertragswechsel zum privaten ArbG und werden seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochterunternehmens weiter beschäftigt. Dieses erstattet dem Klinikum für die gestellten ArbN die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber unter anderem keine Kündigungen aussprechen. Bei der in dem Tochterunternehmen an beiden Standorten im Mai 2005 durchgeführten Betriebsratswahl durften die 221 bzw. 284 überlassenen ArbN zwar wählen, die Vorschlagslisten zweier Gewerkschaften waren vom Wahlvorstand aber nicht zugelassen worden. Auf ihnen standen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte, die daher nicht gewählt werden konnten.

     

    Entscheidungsgründe

    Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlanfechtungsverfahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, dass einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft langfristig gestellte ArbN des öffentlichen Dienstes in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen auch ohne arbeitsvertragliche Bindung zum Einsatzbetrieb nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar seien und bei der Betriebsratsgröße mitzählen.

    Praxishinweis

    Das LAG begründete seine Entscheidung mit der Neuregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Die seit August 2009 geltende gesetzliche Regelung sieht vor, dass als ArbN im Sinn des BetrVG auch ArbN des öffentlichen Dienstes gelten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Als ArbN-Vertreter sollten Sie sich daher über Organisationsstrukturen und Historie des betreffenden Unternehmens und der dort tätigen ArbN informieren. Aber Vorsicht: In allen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde aufgrund der neuen Gesetzeslage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 179 | ID 29168070