· Fachbeitrag · Betriebsverfassungsrecht
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über Personalien des Leih-ArbN
(BAG 9.3.11, 7 ABR 137/09, Abruf-Nr. 112575) |
Praxishinweis
Im Rahmen des Einsatzes von Leih-ArbN ist der Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG umstritten. In der Praxis hat es sich, nachdem einhellig anerkannt ist, dass auch ein Einsatz eines Leih-ArbN eine Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist, als schwierig herausgestellt, die vollständigen Personalien der Leih-ArbN, die dem ArbG selbst oft nicht bekannt sind, mitzuteilen.
Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch - wie bei den Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG - steht dem Betriebsrat hingegen nicht zu. Meist wird nicht von einer groben Pflichtverletzung des ArbG i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG auszugehen sein, sodass der Betriebsrat auf den Weg der Aufhebung der Maßnahme angewiesen ist. Bei einmaligen Verstößen ist dieser Weg hingegen sinnlos, wenn der Einsatz nur auf wenige Tage beschränkt ist, und sich daher ein Antrag nach § 101 BetrVG aufgrund des Zeitablaufs erledigt.
Checkliste / Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG |
Die Rechte des Betriebsrats bei der Einstellung:
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