· Fachbeitrag · Betriebsverfassungsrecht
Wichtiges zur Betriebsratswahl 2014
| In der Zeit vom 1.3. bis zum 31.5.14 wählen die ArbN ihre Vertreter für die nächste Amtszeit von vier Jahren. Die wichtigsten Eckpunkte zur Betriebsratswahl finden Sie im folgenden Beitrag. |
1. Die Einleitung durch den Betriebsrat
Betriebsratswahlen müssen in den Betrieben, in denen ein Betriebsrat (BR) bereits besteht, von Anfang März bis Ende Mai 2014 durchgeführt werden. Ausnahmen bestehen für solche Betriebe, in denen der Betriebsrat am 1.3.14 noch nicht mindestens ein Jahr im Amt ist. Eingeleitet wird die Wahl durch die Bestellung des Wahlvorstands - meist vom Betriebsrat. Die nachfolgenden Wahlgrundsätze gelten für Betriebe mit mehr als 50 wahlberechtigten ArbN.
Der BR bestellt den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit. Bis zu zwei Wochen darf er sich verspäten. Das Wahlausschreiben und die Wählerliste sind hierbei zunächst zu erstellen. Auch prüft der Wahlvorstand, wie der Betrieb zu definieren ist. Er muss die Größe des zu wählenden BR und die Mindestzahl der Mitglieder des Geschlechts in der Minderheit ermitteln.
2. Die Wahlberechtigung feststellen
Nach der Bestellung des Wahlvorstands muss dieser zunächst die Wählerliste aufstellen. Wahlberechtigt sind ArbN des Betriebs, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leih-ArbN sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Entscheidend ist der Wahltag. Der 3-Monats-Zeitraum kann in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegen, er kann auch eine Kombination aus beidem sein.
Doch Vorsicht: Häufig treten Fehler auf, wenn der Wahlvorstand die ArbN-Eigenschaft beurteilen muss. Dies gilt insbesondere für im Betrieb tätige Drittkräfte, aber auch für Leih-ArbN.
Der ArbG ist zur Unterstützung verpflichtet, wenn der Wahlvorstand die Wählerliste erstellt. Er muss alle Unterlagen zur Verfügung stellen und ihm Auskünfte geben.
3. Die Wahlvorschläge
Die Betriebsratswahl wird mit Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können die ArbN Wahlvorschläge sammeln und einreichen. Sie brauchen für den Vorschlag eine vom Wahlvorstand zu errechnende und im Wahlausschreiben zu veröffentlichende Zahl an Unterschriften von wahlberechtigten Mitarbeitern, die damit die Liste unterstützen. Der ArbG kann keine Wahlvorschläge einreichen.
4. Der Ablauf der Wahl
Am Wahltag muss der Wahlvorstand die Wahl und die Briefwahl überwachen sowie die Stimmen auszählen. Zu seinen Aufgaben gehört es dann auch, die gewählten Mitglieder zur ersten konstituierenden Sitzung einzuladen.
Die Wahl selbst findet während der Arbeitszeit statt. Die durch die Arbeit des Wahlvorstands ausfallende Arbeit ist ebenso wie der durch die Wahl bei den Wahlberechtigten entstehende Verdienstausfall zu vergüten.
5. Die unterschiedlichen Wahlverfahren
Es gibt mehrere Verfahren: Das BetrVG sieht das normale (zeitaufwendige) Wahlverfahren sowie ein „vereinfachtes“ für kleine Betriebe vor. Das letztgenannte kann in zwei Varianten ablaufen.
Das normale Wahlverfahren
Dieses findet grundsätzlich in Betrieben mit mindestens 51 wahlberechtigten ArbN statt. Das Verfahren dauert fast immer mindestens acht Wochen (zum Ablauf siehe oben).
Das einstufige vereinfachte Verfahren
In Betrieben mit bis einschließlich 50 wahlberechtigten ArbN findet ein einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren statt, wenn nicht eine erstmalige Betriebsratswahl ansteht. Dieses Verfahren ist auch in Betrieben mit bis zu 100 ArbN möglich. Es bietet sich jedoch nicht immer an.
Das einstufige Verfahren läuft ähnlich wie das normale Wahlverfahren ab. Es gelten allerdings folgende Ausnahmen:
- Einsprüche gegen die Wählerliste können nur innerhalb von drei Tagen erhoben werden.
- Wahlvorschläge können nur bis eine Woche vor dem Wahltag aufgestellt werden.
- Die Wahl selbst findet in einer Wahlversammlung statt, die Briefwahl später.
- Wenn keine Briefwahl stattfindet, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach der Wahl die Stimmen auszuzählen, die ermittelten Gewählten zur Annahme der Wahl aufzufordern und das Wahlergebnis bekannt zu machen.
Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren
Wenn im Betrieb bisher kein BR existiert, findet das Wahlverfahren in zwei Wahlversammlungen statt, die zwingend im Abstand von einer Woche aufeinanderfolgen.
In der ersten Wahlversammlung, zu der entweder drei Wahlberechtigte des Betriebs oder aber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen kann, werden
- der Wahlvorstand gewählt,
- die Wählerliste erstellt und das Wahlausschreiben vorbereitet,
- Wahlvorschläge mit Kandidaten gesucht und erstellt,
- die Wahlvorschläge geprüft.
Zwischen beiden Wahlversammlungen werden nur noch die Wahlvorschläge bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Wählerliste sind mit einer Frist von drei Tagen zulässig. In der zweiten Wahlversammlung findet dann wie im einstufigen Wahlverfahren die Wahl des BR statt.
6. Wann kann die Wahl angefochten werden?
Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb eines kurzen Zeitraums möglich: Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss der Schriftsatz mit der Anfechtung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Eine weitere Möglichkeit: Auch während des laufenden Verfahrens könnte gegebenenfalls mittels einer einstweiligen Verfügung gegen das Verfahren angegangen werden. Allerdings ist diese Auffassung der Arbeitsgerichte zu einstweiligen Verfügungen nicht einheitlich.
7. Wer trägt die Kosten?
Nach dem BetrVG muss der ArbG die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Kosten tragen. Dies gilt auch bei den Kosten einer Wahlanfechtung. Zu den Kosten gehören auch die Beschaffung von
- Wählerlisten,
- Stimmzetteln,
- Vordrucken,
- Portokosten bei Briefwahl,
- Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstands,
- Kosten des RA, die der Wahlvorstand mandatiert,
- Gesetzestexte und die Kommentierung der Wahlvorschriften,
- Teilnahmen an erforderlichen Schulungsveranstaltungen.
Zu den Kosten gehören allerdings nicht Wahlkampfkosten der einzelnen Kandidaten oder der Vorschlagslisten sowie die Kosten der Kandidatenvorstellung. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten, wie zum Beispiel für den externen Druck der zugelassenen Vorschlagslisten mit Farbbildern der Wahlbewerber auf Veranlassung des Wahlvorstands, sind hiervon ausgenommen.
Weiterführender Hinweis
- Das Wahlrecht bei der Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?: AA 10, 19