· Fachbeitrag · Compliance
Die Mitbestimmung bei der Einführung eines Personalfragebogens bei einem Konzern
| Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem ArbG eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über den Einsatz einer Einigungsstelle wegen eines Fragebogens zu Interessenkonflikten bei Compliance-Maßnahmen.
Der ArbG ist ein Unternehmen des Konzerns D Group. In einer Sparte wird weltweit eine „Conflict of interest global policy“ verfolgt. Allen Unternehmen des Teilkonzerns E, darunter auch der ArbG, wurde zwecks Umsetzung der Richtlinien von der Leitung des Teilkonzerns E vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen ArbN und Bewerber zur Ermittlung etwaiger Interessenkonflikte unter Beachtung welcher Verfahrensschritte wie zu befragen sind. Bestandteil der Anweisung waren ein in englischer Sprache verfasster Fragebogen sowie Vorgaben zu dessen Verwendung. Daher führte der ArbG nach Übersetzung des Fragebogens sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form ein „Vereinfachtes Formular zur Erklärung von Interessenkonflikten“ ein, ohne den Gesamtbetriebsrat beteiligt zu haben.
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