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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Betriebsrat darf wissen, welche ArbNeine Sonderzahlung bekommen haben

    | Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den ArbG zu verpflichten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche ArbN Sonderzahlungen geleistet wurden. So entschied es das LAG Hessen. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Pflicht des ArbG zur Auskunft gegenüber dem Betriebsrat (BR). Der BR will wissen, an welche ArbN, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen gezahlt wurden.

     

    Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Der ArbG legte hiergegen Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, der Antrag des BR sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligten in einem Parallelverfahren über die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten gestritten hätten. Nachdem jenes Verfahren abgeschlossen sei, könne der BR eine Vorlage der Bruttoentgeltlisten mit Klarnamen einfordern. Damit stelle sich die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten als Erfüllung des vorliegenden Auskunftsanspruchs dar.